Darauf kommt es an: Sicherheit!
Anwendung und Inhalt
Die VDI 6022 Blatt 6 definiert die Anforderungen an Planung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von dezentralen Luftbefeuchtergeräten. Sie gilt für Geräte zur gezielten und punktuellen Luftbefeuchtung, wasserführende Dekorationen (Springbrunnen, Wasserwände) und mobile Kleingeräte. Weil von solchen Geräten ein besonderes Gefahrenpotenzial ausgehen kann - z.B. durch ungefiltert eingebrachte mikrobiologisch belastete Atemluft und unzureichende Wartung - hat der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) eine speziell darauf abgestimmte Richtlinie herausgegeben. Erstmalig können beim Anwender installierte Luftbefeuchtungssysteme nach der VDI-Richtlinie geprüft und zertifiziert werden. Die Zertifizierung bietet dem Betreiber damit größtmögliche Sicherheit und minimiertes Haftungsrisiko.
Hygiene: Keime verboten!
Der sichere Betrieb einer Luftbefeuchtung ohne Gefahren für die Gesundheit der Gebäudenutzer ist unabdingbar. Um die Verkeimung und Vermehrung von Mikroorganismen auszuschließen, sind umfassende Hygienemaßnahmen zur Einhaltung mikrobiologischer Grenzwerten zwingend erforderlich. Die VDI Richtlinien fordert daher eine halbjährliche Probenahme des Befeuchterwassers mit der Einhaltung folgender Grenzwerte:
1) Legionellen < 100 KBE/ 100 ml
2) Gesamtkoloniezahl < 150 KBE/ml
(KBE=Koloniebildende Einheit, Größe zur Quantifizierung von Mikroorganismen)
Alle Prüfungen und Messungen sind in einem seperaten Betriebsbuch zu führen. Die Probenahmen sind nur durch vom VDI autorisiertem und geprüftem Fachpersonal durchzuführen.
Halbjährlich: Inspektionen und Wartungen.
Jede Luftbefeuchtung ist nur so sicher, wie das dahinter stehende Wartungs- und Reinigungskonzept. Die VDI 6022 Blatt 6 definiert daher halbjährliche Inspektionsintervalle zur Gefährdungsbeurteilung. Analog der VDI 6022 Blatt 1 und den Anforderungen der DGUV (siehe DGUV Test-Zeichen) sind alle 6-8 Monate kritische Anlagenteile (z.B. Pumpen, Umkehrosmosemembrane, UV-C-Lampen, etc.) zu warten. Bei Überschreiten der Richtwerte sind die Inspektionsintervalle so lange zu halbieren, bis ein unkritischer Befund dauerhaft erhoben werden kann.
Der Arbeitgeber haftet!
Die VDI 6022 Blatt 6 und die darin enthaltenen Anforderungen an Hygienemaßnahmen und Inspektionsintervallen beschreiben den aktuellen Stand der Technik. Der Arbeitsschutz gehört zu den Grundpflichten des Arbeitgebers. Paragraph 4 des Arbeitsschutzgesetzes fordert vom Arbeitgeber den Stand der Technik bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Wird der Stand der Technik vorsätzlich oder unwissentlich nicht beachtet, kann daraus im Schadensfall ein Haftungsanspruch gegen den Arbeitgeber entstehen. Bei der Haftungsbeurteilung durch Gutachter und vor Gericht erhält die VDI Richtlinie juristisch dadurch indirekt Gesetzescharakter!
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